Erben – Hilfe im Erbfall

Der Tod eines nahestehenden Menschen ist eine schwere Zeit. Gleichzeitig müssen die Hinterbliebenen oft schnell Entscheidungen treffen und vieles regeln. Wir unterstützen Sie bei den notariellen Schritten – vom Erbschein über die Ausschlagung und die Berichtigung des Grundbuchs bis zur Aufteilung des Nachlasses.
Möchten Sie Ihren eigenen Nachlass regeln, finden Sie Informationen zu Testament und Erbvertrag unter Vorsorgen.
Die ersten Schritte nach einem Todesfall
- Sterbeurkunde besorgen: Sie wird vom Standesamt ausgestellt; oft kümmert sich das Bestattungsunternehmen darum. Lassen Sie sich mehrere Exemplare geben.
- Testament abliefern: Wer ein handschriftliches Testament findet, muss es beim Nachlassgericht abgeben.
- Fristen im Blick behalten: Wer die Erbschaft ausschlagen möchte, hat dafür in der Regel nur sechs Wochen Zeit.
- Erbrecht nachweisen: Für Banken, Versicherungen und das Grundbuchamt brauchen die Erben einen Nachweis, etwa einen Erbschein.
- Nachlass ordnen: Gibt es mehrere Erben, müssen sie den Nachlass gemeinsam verwalten und später aufteilen.
Wissenswertes für Erben
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, bestimmt das Gesetz die Erben. Viele sind überrascht, wie diese gesetzliche Erbfolge aussieht – etwa Ehepaare, die davon ausgehen, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt. Tatsächlich werden häufig auch die Kinder oder, bei kinderlosen Paaren, die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen Miterben, zum Beispiel am gemeinsamen Haus.
Die Verwandten erben nach Ordnungen: Zuerst kommen die Kinder des Verstorbenen zum Zug; ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Gibt es keine Kinder oder Enkel, erben die Eltern, an Stelle eines verstorbenen Elternteils dessen Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen. Danach folgen die Großeltern und ihre Nachkommen. Solange ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt, gehen die entfernteren Verwandten leer aus.
Der Ehegatte erbt neben den Verwandten. Wie viel, hängt davon ab, welche Verwandten es gibt und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Ohne Ehevertrag – also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte und neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern drei Viertel. Gibt es keine solchen Verwandten, erbt er allein. Ist die Ehe in einem Scheidungsverfahren, kann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten schon vor der Scheidung entfallen.
Einige Beispiele:
- Anna und Bernd sind ohne Ehevertrag verheiratet und haben zwei Kinder. Stirbt Bernd, erbt Anna die Hälfte, die beiden Kinder erben je ein Viertel.
- Hatten Anna und Bernd Gütertrennung vereinbart, erben Anna und die beiden Kinder je ein Drittel.
- Clara ist verheiratet, die Ehe ist kinderlos, ihre Eltern leben noch. Ihr Ehemann erbt drei Viertel, ihre Eltern erben je ein Achtel.
- David ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter lebt noch, sein Vater ist bereits verstorben; David hat eine Schwester. Die Mutter erbt die Hälfte, die Schwester tritt an die Stelle des Vaters und erbt die andere Hälfte.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer davon abweichen möchte, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag.
Testament eröffnen
Wer nach einem Todesfall ein Testament des Verstorbenen findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern – auch wenn es ungültig oder überholt erscheint. Notarielle Testamente und Erbverträge befinden sich ohnehin in amtlicher Verwahrung; über das Zentrale Testamentsregister erfährt das Nachlassgericht vom Sterbefall.
Das Nachlassgericht eröffnet die Testamente und Erbverträge und benachrichtigt die gesetzlichen Erben und die übrigen Beteiligten über ihren Inhalt.
Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis
Wer sein Erbrecht nachweisen muss – etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt –, benötigt häufig einen Erbschein. Er wird vom Nachlassgericht erteilt. Den Antrag mit der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung kann der Notar beurkunden; dazu werden in der Regel die Sterbeurkunde und Urkunden über die Verwandtschaft benötigt. Für den Antrag und für die Erteilung fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten.
Hat der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist ein Erbschein oft entbehrlich: Ergibt sich die Erbfolge eindeutig aus der Urkunde, genügen dem Grundbuchamt die Urkunde und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts; auch Banken akzeptieren sie in der Regel. Für Erbfälle mit Bezug zu anderen EU-Staaten gibt es zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis.
Erbschaft ausschlagen
Wer – etwa wegen Schulden – nicht Erbe werden will, kann die Erbschaft ausschlagen. Dafür gilt eine Frist von sechs Wochen. Sie beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erfährt; ist er durch Testament oder Erbvertrag berufen, frühestens mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Angenommen werden kann die Erbschaft auch schon vorher durch Ihr Verhalten, etwa wenn Sie Nachlassgegenstände verkaufen oder einen Erbschein beantragen. Solange Sie eine Ausschlagung erwägen, sollten Sie deshalb nichts unternehmen, was als Annahme verstanden werden könnte, und sich beraten lassen.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären – zur Niederschrift des Gerichts oder in notariell beglaubigter Form. Sie erfasst immer die gesamte Erbschaft. Die Erbschaft fällt dann an die nächsten Erben, häufig an die eigenen Kinder. Für minderjährige Kinder schlagen die Eltern aus; in bestimmten Fällen ist dafür die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Haftung für Nachlassschulden
Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen auf die Erben über – einschließlich der Schulden des Verstorbenen. Auch die Kosten der Beerdigung tragen die Erben. Für Nachlassschulden haften sie grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen. Die Haftung lässt sich jedoch auf den Nachlass beschränken, etwa durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren. Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet, sollte rasch geprüft werden, ob eine Ausschlagung der bessere Weg ist.
Vollmacht über den Tod hinaus
Hat der Verstorbene eine Vollmacht erteilt, die auch nach seinem Tod gilt – etwa eine notarielle Vorsorgevollmacht –, kann der Bevollmächtigte damit weiter handeln, zum Beispiel Rechnungen bezahlen oder Konten verwalten, bis die Erben ihr Erbrecht nachweisen können. Er handelt dann für die Erben, muss ihnen Rechenschaft ablegen und kann von ihnen widerrufen werden.
Grundbuch berichtigen
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist das Grundbuch mit dem Tod des Eigentümers unrichtig geworden. Die Erben sollten die Berichtigung zeitnah beantragen; das Grundbuchamt kann sie dazu auch auffordern.
Als Nachweis dient der Erbschein oder – wenn sich die Erbfolge eindeutig daraus ergibt – ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag mit dem Eröffnungsprotokoll. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, erhebt das Grundbuchamt für die Eintragung der Erben keine Gebühr. Den Antrag bereiten wir gern für Sie vor.
Erbengemeinschaft, Auseinandersetzung und Erbteilsübertragung
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Über Nachlassgegenstände können sie nur gemeinsam verfügen; jeder Miterbe kann aber grundsätzlich jederzeit die Aufteilung des Nachlasses verlangen.
Die Aufteilung wird in einem Auseinandersetzungsvertrag geregelt – zum Beispiel, dass ein Miterbe das Elternhaus übernimmt und die anderen eine Ausgleichszahlung erhalten. Gehören Grundstücke oder GmbH-Anteile zum Nachlass, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Notare können bei der Auseinandersetzung auch vermitteln.
Ein Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass auch insgesamt auf einen anderen Miterben oder einen Dritten übertragen. Auch dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben geworden sind, können von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen – auch in Form eines Verzeichnisses, das ein Notar aufnimmt. Der Notar ermittelt den Nachlassbestand dabei selbst und in eigener Verantwortung. Die Kosten des Verzeichnisses trägt der Nachlass.
Testamentsvollstreckerzeugnis
Hat der Verstorbene Testamentsvollstreckung angeordnet, weist der Testamentsvollstrecker sein Amt durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach, das vom Nachlassgericht erteilt wird. Den Antrag kann der Notar aufnehmen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Was jemand durch Erbschaft, Vermächtnis oder als Pflichtteil erhält, kann ebenso der Erbschaftsteuer unterliegen wie eine Schenkung zu Lebzeiten. Besteuert wird der Wert des Erwerbs, soweit er die Freibeträge übersteigt. Wie hoch Freibetrag und Steuersatz sind, hängt davon ab, wie nah der Erwerber dem Verstorbenen oder Schenker stand. Was jemand innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält, wird zusammengerechnet.
Steuerklassen
- Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Nachkommen sowie Eltern und Großeltern bei einem Erwerb von Todes wegen
- Steuerklasse II: Eltern und Großeltern bei einer Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten und frühere Lebenspartner
- Steuerklasse III: alle übrigen Personen, zum Beispiel unverheiratete Lebensgefährten
Persönliche Freibeträge
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
- Enkel: 200.000 €
- übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern bei einem Erwerb von Todes wegen: 100.000 €
- Personen der Steuerklassen II und III: 20.000 €
Die Steuersätze reichen je nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs von 7 bis 50 Prozent. Hinzu kommen besondere Versorgungsfreibeträge für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sowie Befreiungen, etwa unter bestimmten Voraussetzungen für das selbst genutzte Familienheim oder für Betriebsvermögen.
Die Steuer hängt stark vom Einzelfall ab, und Erbschaften wie Schenkungen können auch andere Steuern berühren, etwa die Einkommensteuer. Ziehen Sie deshalb rechtzeitig Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater hinzu.