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Medizinrecht – Ihre Rechte als Patientin und Patient

Wer den Verdacht hat, falsch behandelt worden zu sein, steht vor vielen Fragen: War die Behandlung fehlerhaft? Wurde ausreichend über die Risiken aufgeklärt? Und welche Ansprüche bestehen? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und setzen berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durch – außergerichtlich, vor der Schlichtungsstelle oder vor Gericht.

Unsere Schwerpunkte im Medizinrecht

  • Arzthaftung bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld nach fehlerhafter Behandlung
  • Einsicht in die Behandlungsunterlagen
  • Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammern
  • Ansprüche gegenüber Kranken- und Pflegeversicherungen

Häufige Fragen

Habe ich ein Recht auf meine Patientenakte?

Ja. Sie können jederzeit Einsicht in Ihre vollständige Behandlungsakte verlangen und Abschriften erhalten; die erste Abschrift ist kostenlos. Die Unterlagen sind meist der erste Schritt, um einen möglichen Behandlungsfehler prüfen zu können.

Wer muss einen Behandlungsfehler beweisen?

Grundsätzlich muss der Patient den Behandlungsfehler und dessen Folgen beweisen. Das Gesetz sieht aber Erleichterungen vor – etwa bei einem groben Behandlungsfehler oder wenn eine wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert wurde. Dass ordnungsgemäß aufgeklärt und eine Einwilligung eingeholt wurde, muss dagegen der Behandelnde beweisen.

Was leistet die Schlichtungsstelle der Ärztekammern?

Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern prüft den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, in der Regel mit Hilfe eines externen Gutachtens. Das Verfahren ist für Patienten kostenfrei; eigene Kosten, etwa für einen Anwalt, werden allerdings nicht erstattet. Es ist freiwillig, der Arzt muss also zustimmen. Das Ergebnis ist nicht bindend, bildet aber oft eine gute Grundlage für eine außergerichtliche Einigung. Den Antrag finden Sie unter Downloads.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und von den Umständen erfahren haben, die auf einen Fehler hindeuten. Verhandlungen über den Anspruch und ein Schlichtungsverfahren können die Verjährung hemmen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, damit keine Fristen versäumt werden.