Aufhebungsvereinbarung – das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden
Mit einer Aufhebungsvereinbarung – oft auch Aufhebungsvertrag genannt – beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Anders als bei einer Kündigung müssen weder Kündigungsfristen eingehalten werden noch Kündigungsgründe vorliegen. Der besondere Kündigungsschutz, etwa für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen, greift nicht, und ein Betriebsrat muss nicht angehört werden. Gerade deshalb sollte eine solche Vereinbarung gut überlegt sein: Was einmal unterschrieben ist, lässt sich in aller Regel nicht mehr rückgängig machen.
Die Aufhebungsvereinbarung muss schriftlich geschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Eine E-Mail, ein Scan oder eine elektronische Signatur genügen nicht.
Aufhebungsvertrag angeboten? Das sollten Sie jetzt tun
- Nicht sofort unterschreiben: Bitten Sie um Bedenkzeit und nehmen Sie den Entwurf mit.
- Folgen prüfen lassen: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Abfindung, Kündigungsfrist, Urlaub und Zeugnis.
- Arbeitsuchend melden: Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht.
- Verhandeln: Auf Wunsch verhandeln wir für Sie mit Ihrem Arbeitgeber über bessere Bedingungen.
Für Arbeitnehmer
Häufig legt der Arbeitgeber eine fertig formulierte Vereinbarung vor – manchmal mit der Bitte, gleich zu unterschreiben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Sie sind nicht verpflichtet, eine Aufhebungsvereinbarung abzuschließen, und können sich Bedenkzeit erbitten, um den Entwurf prüfen zu lassen.
Wir prüfen für Sie insbesondere:
- ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht und wie sie sich vermeiden lässt,
- ob die Abfindung angemessen ist – gemessen an Ihren Aussichten, wenn der Arbeitgeber stattdessen kündigen würde,
- den Zeitpunkt der Beendigung und die Kündigungsfrist, die ohne die Vereinbarung gelten würde,
- Freistellung, Resturlaub, Überstunden und variable Vergütung,
- das Arbeitszeugnis – am besten mit einer vereinbarten Note oder einem abgestimmten Wortlaut,
- eine Ausgleichsklausel, mit der Sie auf noch offene Ansprüche verzichten könnten, etwa auf Bonuszahlungen oder Provisionen.
Gemeinsam mit Ihnen legen wir fest, was Sie erreichen wollen, und verhandeln auf Wunsch mit Ihrem Arbeitgeber.
Für Arbeitgeber
Eine Aufhebungsvereinbarung schafft Rechtssicherheit: Anders als nach einer Kündigung droht kein Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang. Damit die Vereinbarung Bestand hat, kommt es auf die richtige Form, eine faire Verhandlungsführung und klare Regelungen an – etwa zur Rückgabe von Firmeneigentum, zur Verschwiegenheit und zu Wettbewerbsverboten. Wir entwerfen die Vereinbarung, führen auf Wunsch die Verhandlungen und beraten Sie zu Alternativen wie dem Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung.
Häufige Fragen
Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Wer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Anspruchsdauer verkürzt sich. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa wenn Ihnen sonst eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung sich in einem bestimmten Rahmen hält. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und erhalten Sie eine Abfindung, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld außerdem für eine gewisse Zeit ruhen.
Unabhängig davon müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Vereinbarung und dem Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür drei Tage Zeit. Wer sich verspätet meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache. Entscheidend ist vor allem, wie gut Ihre Aussichten wären, wenn der Arbeitgeber kündigt und Sie sich dagegen wehren. In der Praxis dient ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr häufig als Ausgangspunkt; je nach Lage des Falls kann die Abfindung deutlich darüber oder darunter liegen.
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Eine Abfindung ist steuerpflichtiges Einkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Steuer nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt; seit 2025 berücksichtigt das Finanzamt diese Ermäßigung erst mit der Einkommensteuererklärung, nicht mehr der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel nicht an. Für die steuerliche Gestaltung im Einzelfall empfehlen wir, Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater einzubeziehen.
Kann ich eine unterschriebene Aufhebungsvereinbarung widerrufen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht – auch dann nicht, wenn die Vereinbarung in Ihrer Wohnung unterschrieben wurde. Unwirksam oder anfechtbar kann sie aber sein, wenn die Schriftform nicht gewahrt ist, wenn Sie arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurden – etwa mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte – oder wenn der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat. Weil dafür Fristen laufen, sollten Sie sich in einem solchen Fall rasch beraten lassen.
Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag wird erst nach einer Kündigung des Arbeitgebers geschlossen. Er beendet das Arbeitsverhältnis nicht selbst, sondern regelt die Einzelheiten – etwa Abfindung, Freistellung und Zeugnis –, und der Arbeitnehmer verzichtet in der Regel darauf, gegen die Kündigung vorzugehen. Auch ein Abwicklungsvertrag kann eine Sperrzeit nach sich ziehen.
Was geschieht mit meinem Resturlaub?
Urlaub, der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten, also auszuzahlen. Häufig wird vereinbart, dass der Resturlaub während einer Freistellung genommen wird; das sollte ausdrücklich und eindeutig formuliert sein. Auf den gesetzlichen Mindesturlaub können Sie, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht wirksam verzichten.


