Kündigung – schnell handeln, Fristen wahren
Eine Kündigung trifft Arbeitnehmer oft unvorbereitet – und sie setzt eine kurze Frist in Gang: Wer sich wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie es eigentlich nicht war. Die Frist gilt auch in kleinen Betrieben und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.
Kündigung erhalten? Das sollten Sie jetzt tun
- Zugang festhalten: Notieren Sie, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben, und bewahren Sie das Schreiben mit dem Umschlag auf.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Mit einer Ausgleichsquittung oder einer Vereinbarung über die Abwicklung können Sie auf Rechte verzichten.
- Arbeitsuchend melden: Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei einer kürzeren Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen.
- Termin vereinbaren: Kommen Sie möglichst in der ersten Woche mit Ihren Unterlagen zu uns (siehe unten).
- Frist wahren: Wir prüfen Ihre Aussichten und erheben die Kündigungsschutzklage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen.
Ist die Kündigung wirksam?
Ob sich eine Kündigung erfolgreich angreifen lässt, hängt von vielen Punkten ab. Wir prüfen unter anderem:
- Form: Eine Kündigung muss schriftlich erklärt und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist unwirksam.
- Kündigungsfrist: Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Frist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sie sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit stufenweise – bis auf sieben Monate zum Monatsende nach 20 Jahren. In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen. Tarifverträge können Abweichendes regeln.
- Kündigungsschutz: Arbeiten im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte zählen anteilig) und besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Das Gesetz unterscheidet Gründe in der Person, etwa eine lang andauernde Krankheit, Gründe im Verhalten, in der Regel nach vorheriger Abmahnung, und betriebliche Gründe. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber außerdem eine soziale Auswahl treffen.
- Betriebsrat: Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden – sonst ist die Kündigung unwirksam.
- Besonderer Kündigungsschutz: Besonders geschützt sind unter anderem Schwangere und Mütter nach der Entbindung, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Mitglieder des Betriebsrats. Ihnen kann nur ausnahmsweise oder nur mit Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats gekündigt werden.
Für Arbeitnehmer
Kommen Sie mit der Kündigung möglichst schnell zu uns – am besten noch in der ersten Woche. Wir prüfen Ihre Aussichten, erheben bei Bedarf fristgerecht die Kündigungsschutzklage und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, etwa über eine Abfindung, ein gutes Zeugnis oder eine bezahlte Freistellung. Die Kündigungsschutzklage ist dabei oft der Schlüssel zu einer angemessenen Lösung.
Melden Sie sich außerdem rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn die Kündigungsfrist kürzer ist, innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben. Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen. Wer sich verspätet meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
Für Arbeitgeber
Eine Kündigung will gut vorbereitet sein. Fehler bei Form, Frist, Anhörung des Betriebsrats oder Sozialauswahl lassen sich nachträglich kaum beheben und führen im Prozess schnell zu teuren Vergleichen. Wir beraten Sie vorab, ob und wie gekündigt werden kann, bereiten die Kündigung und die Anhörung des Betriebsrats vor, prüfen Alternativen wie eine Änderungskündigung oder eine Aufhebungsvereinbarung und vertreten Sie im Kündigungsschutzverfahren. Bei einem Personalabbau unterstützen wir Sie auch bei Massenentlassungsanzeige, Interessenausgleich und Sozialplan.
Häufige Fragen
Steht mir eine Abfindung zu?
Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Häufig wird eine Abfindung aber im Kündigungsschutzverfahren vereinbart, weil der Arbeitgeber das Risiko scheut, den Prozess zu verlieren. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber außerdem schon im Kündigungsschreiben eine Abfindung von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr anbieten; Sie erhalten sie, wenn Sie die Klagefrist verstreichen lassen. Ansprüche können sich auch aus einem Sozialplan oder einem Tarifvertrag ergeben.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst – auch wenn sie den Prozess gewinnt. Die Gerichtskosten sind vergleichsweise niedrig und entfallen, wenn das Verfahren durch einen Vergleich endet. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten; wir fragen die Deckung gern für Sie an. Bei geringem Einkommen kommen Prozesskostenhilfe und für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe in Betracht. Die Antragsformulare finden Sie unter Downloads.
Mir wurde fristlos gekündigt – was nun?
Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund wirksam, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Der Arbeitgeber muss sie innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat. Auch gegen eine fristlose Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden. Weil zusätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, sollten Sie sich sofort beraten lassen.
Kann mir während einer Krankheit gekündigt werden?
Ja, eine Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist eine Kündigung wegen Krankheit aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam, etwa bei häufigen Kurzerkrankungen oder einer lang andauernden Erkrankung mit ungünstiger Prognose. Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber Ihnen zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten; unterlässt er das, hat er es im Prozess deutlich schwerer.
Brauche ich vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?
In der ersten Instanz können Sie sich selbst vertreten. Wegen der kurzen Fristen und der vielen Fallstricke ist anwaltliche Unterstützung aber sehr zu empfehlen – zumal die Gegenseite häufig anwaltlich vertreten ist. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen Sie sich vertreten lassen, etwa durch einen Rechtsanwalt.
Was gilt für das Arbeitszeugnis?
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; auf Wunsch muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken. Es muss klar formuliert und wohlwollend sein und darf keine versteckten negativen Aussagen enthalten. Wir prüfen Ihr Zeugnis und setzen eine Berichtigung durch, wenn sie nötig ist.


