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Arbeitszeugnis – richtig lesen, Fehler korrigieren lassen

Ihr Arbeitszeugnis liegt jeder Bewerbung bei – und wird in Personalabteilungen genau gelesen. Viele Formulierungen klingen freundlich und bedeuten doch nur eine durchschnittliche oder schwache Bewertung. Lesen Sie Ihr Zeugnis deshalb sorgfältig, bevor Sie es verwenden, und lassen Sie Fehler zügig korrigieren: Für eine Berichtigung können kurze Fristen gelten.

Zeugnis erhalten? Das sollten Sie jetzt tun

  1. Angaben prüfen: Stimmen Name, Beschäftigungszeit und Tätigkeit? Fehlen wichtige Aufgaben oder Erfolge?
  2. Auf die Bewertung achten: Die zusammenfassenden Sätze zu Leistung und Verhalten bestimmen den Gesamteindruck (siehe unten).
  3. Fristen im Blick behalten: Arbeits- und Tarifverträge sehen oft Ausschlussfristen von wenigen Monaten vor. Danach lässt sich eine Berichtigung kaum noch durchsetzen.
  4. Prüfen lassen: Wir prüfen Ihr Zeugnis und fordern Ihren Arbeitgeber bei Bedarf zur Berichtigung auf.

Was ein Zeugnis enthalten muss

  • Einfach oder qualifiziert: Zum Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit. Auf Ihren Wunsch muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken – dieses qualifizierte Zeugnis ist für Bewerbungen der Regelfall.
  • Form: Das Zeugnis wird schriftlich erteilt, in der Regel auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers, mit Datum und Unterschrift. Mit Ihrer Einwilligung darf es auch in elektronischer Form erteilt werden, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur; eine einfache PDF-Datei genügt dafür nicht.
  • Wahr und wohlwollend: Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und zugleich so formuliert sein, dass es Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschwert.
  • Klar und ohne versteckte Botschaften: Formulierungen, die etwas anderes aussagen sollen, als der Wortlaut erkennen lässt, sind verboten.
  • Was nicht hineingehört: Krankheiten, eine Tätigkeit im Betriebsrat oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft haben im Zeugnis grundsätzlich nichts zu suchen. Den Grund für die Beendigung nennt das Zeugnis nur, wenn Sie es wünschen – etwa mit dem Zusatz „auf eigenen Wunsch“.

Die Zeugnissprache: Was die Formulierungen bedeuten

Für die zusammenfassende Bewertung der Leistung hat sich eine abgestufte Formulierung eingebürgert. Sie ist erlaubt und wird von Personalverantwortlichen genau so gelesen:

  • sehr gut: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
  • gut: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
  • befriedigend: „zu unserer vollen Zufriedenheit“
  • ausreichend: „zu unserer Zufriedenheit“
  • mangelhaft: „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“

Ebenso aufmerksam werden Reihenfolge und Auslassungen gelesen. Fehlen etwa beim Verhalten die Vorgesetzten oder bleiben wichtige Aufgaben unerwähnt, kann das als versteckte Kritik verstanden werden.

Im Streit gilt: Wer eine bessere Note als „befriedigend“ möchte, muss darlegen und beweisen, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren. Will der Arbeitgeber schlechter als „befriedigend“ bewerten, muss er das begründen.

Zwischenzeugnis

Auch während des Arbeitsverhältnisses können Sie ein Zeugnis verlangen, wenn Sie einen berechtigten Grund haben – etwa wenn Ihr Vorgesetzter wechselt, Sie versetzt werden, der Betrieb auf einen neuen Inhaber übergeht, eine längere Elternzeit bevorsteht oder Sie sich anderweitig bewerben möchten. Viele Tarifverträge regeln den Anspruch ausdrücklich. Nach einer Kündigung können Sie schon während der Kündigungsfrist ein Zeugnis verlangen, um sich bewerben zu können.

Vom Zwischenzeugnis darf das spätere Zeugnis grundsätzlich nur abweichen, wenn sich Ihre Leistung oder Ihr Verhalten danach verändert hat.

Für Arbeitnehmer

Wir prüfen Ihr Zeugnis Satz für Satz und sagen Ihnen, wie es auf einen neuen Arbeitgeber wirkt. Ist es unvollständig, zu schlecht oder enthält es versteckte Kritik, fordern wir Ihren Arbeitgeber zur Berichtigung auf und klagen notfalls vor dem Arbeitsgericht. Endet Ihr Arbeitsverhältnis durch eine Aufhebungsvereinbarung oder einen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren, sorgen wir dafür, dass Note und Wortlaut des Zeugnisses gleich mitvereinbart werden.

Für Arbeitgeber

Ein Zeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend sein – ein Spagat, der schnell zum Streit führt. Wir prüfen und formulieren Ihre Zeugnisse rechtssicher und vertreten Sie, wenn eine ehemalige Mitarbeiterin oder ein ehemaliger Mitarbeiter eine Berichtigung verlangt.

Häufige Fragen

Bis wann kann ich eine Berichtigung verlangen?

Der Anspruch verjährt zwar erst nach drei Jahren. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten aber Ausschlussfristen von oft nur drei Monaten, die auch für das Zeugnis gelten. Zudem kann der Anspruch verwirken, wenn Sie sich lange nicht darum kümmern. Lassen Sie Ihr Zeugnis deshalb möglichst bald nach Erhalt prüfen.

Mein Arbeitgeber stellt kein Zeugnis aus – was kann ich tun?

Fordern Sie das Zeugnis schriftlich und mit einer Frist an. Reagiert Ihr Arbeitgeber nicht, können wir auf Erteilung klagen; ein Urteil lässt sich notfalls mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Dabei prüfen wir auch, ob Ihnen weitere Ansprüche zustehen, etwa auf restlichen Lohn oder auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs.

Muss mir der Arbeitgeber das Zeugnis zuschicken?

Grundsätzlich müssen Sie das Zeugnis beim Arbeitgeber abholen. Ist Ihnen das nicht zumutbar, etwa weil Sie weit entfernt wohnen, muss er es Ihnen zusenden. In der Praxis wird das Zeugnis ohnehin meist per Post verschickt.

Dürfen Krankheitszeiten im Zeugnis stehen?

Grundsätzlich nicht. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn Ausfallzeiten im Verhältnis zur gesamten Beschäftigung so erheblich waren, dass das Zeugnis sonst ein falsches Bild vermitteln würde.

Habe ich Anspruch auf Dank und gute Wünsche am Schluss?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber das Zeugnis nicht mit Dank, Bedauern und guten Wünschen abschließen. Weil eine fehlende Schlussformel aber auffällt, lohnt es sich, sie bei einer Aufhebungsvereinbarung oder einem Vergleich ausdrücklich zu vereinbaren.