Medizinrecht – Ihre Rechte als Patientin und Patient
Wer den Verdacht hat, falsch behandelt worden zu sein, steht vor vielen Fragen: War die Behandlung fehlerhaft? Wurde ausreichend über die Risiken aufgeklärt? Und welche Ansprüche bestehen? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und setzen berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durch – außergerichtlich, vor der Schlichtungsstelle oder vor Gericht.
Unsere Schwerpunkte im Medizinrecht
- Arzthaftung bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern
- Schadensersatz und Schmerzensgeld nach fehlerhafter Behandlung
- Einsicht in die Behandlungsunterlagen
- Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammern
- Ansprüche gegenüber Kranken- und Pflegeversicherungen
Häufige Fragen
Habe ich ein Recht auf meine Patientenakte?
Ja. Sie können jederzeit Einsicht in Ihre vollständige Behandlungsakte verlangen und Abschriften erhalten; die erste Abschrift ist kostenlos. Die Unterlagen sind meist der erste Schritt, um einen möglichen Behandlungsfehler prüfen zu können.
Wer muss einen Behandlungsfehler beweisen?
Grundsätzlich muss der Patient den Behandlungsfehler und dessen Folgen beweisen. Das Gesetz sieht aber Erleichterungen vor – etwa bei einem groben Behandlungsfehler oder wenn eine wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert wurde. Dass ordnungsgemäß aufgeklärt und eine Einwilligung eingeholt wurde, muss dagegen der Behandelnde beweisen.
Was leistet die Schlichtungsstelle der Ärztekammer?
Bei einer ärztlichen Behandlung in Niedersachsen prüft die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Niedersachsen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Sie fordert die Behandlungsunterlagen an und lässt ein externes ärztliches Gutachten nach Aktenlage erstellen. Am Ende steht eine Bewertung, ob ein Fehler einen Gesundheitsschaden verursacht hat; über die Höhe von Schmerzensgeld oder Schadensersatz entscheidet die Schlichtungsstelle nicht.
Das Verfahren ist für Patienten gebührenfrei; eigene Kosten, etwa für einen Anwalt, tragen Sie allerdings selbst. Es ist freiwillig, Arzt oder Klinik müssen also zustimmen. Außerdem darf die Behandlung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, und es darf weder eine Strafanzeige erstattet worden sein noch eine Klage auf Schadensersatz laufen. Das Ergebnis ist nicht bindend, bildet aber oft eine gute Grundlage für eine außergerichtliche Einigung.
Den Antrag stellen Sie online. Die Formulare und eine Anleitung finden Sie unter Downloads. Für Behandlungen in anderen Bundesländern sind die Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen der dortigen Ärztekammern zuständig.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und von den Umständen erfahren haben, die auf einen Fehler hindeuten. Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung, ebenso grundsätzlich ein Antrag bei der Schlichtungsstelle: Die Frist läuft dann frühestens sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens weiter. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, damit keine Fristen versäumt werden.